Das Bleichen von Zähnen ist eine kosmetische Wunschbehandlung. Neben den Vorteilen für ein strahlenderes Lächeln möchten wir die möglichen Nachteile nicht unerwähnt lassen und bitte Sie, im Falle einer Bleachingbehandlung um schriftliche Bestätigung dieser Aufklärung.
Bleaching ist durchaus vergleichbar mit der Haaraufhellung. Der Zahnschmelz wird hierbei mit Hilfe chemischer Substanzen behandelt und in seiner Struktur verändert. Das Bleachingergebnis ist nicht dauerhaft. Insbesondere durch z.B. Rauchen, Kaffee, Tee, rote Beete, also alle stark färbenden Materialien wird das Ergebnis negativ beeinflusst.
Bleaching wirkt nur am Zahnschmelz. D.h. Füllungen, die vorher unauffällig waren und zur ursprünglichen Zahnfarbe gepasst haben, können nach dem Bleaching sichtbar werden und müssen dann ggf. erneuert werden. Durch die chemische Wirkung des Bleichmittels können Empfindlichkeiten der Zähne, insbesondere an freiliegenden Zahnhälsen oder bereits vorhandenen Schmelzrissen hervorgerufen werden. Zudem ist eine Reizung des Zahnfleisches möglich.
Es wird während der Behandlung z.B. durch vorherige Abdeckung von Zahnhälsen und Zahnfleisch alles getan, diese Reizungen zu vermeiden. Ausschließen lässt sich diese Komplikation jedoch nicht.
Die Abrechnung des Bleichens ist weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung als Abrechnungsposition geregelt. Die Berechnung erfolgt deshalb nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung frei nach § 2 Abs. 3 der GOZ (private Gebührenordnung für Zahnärzte).